Wer pflegbedürftig wird hat seit der Einführung der Pflegepflichtversicherung 1995 entweder über seine gesetzliche Kasse oder bei Privatversicherten über eine private Pflegepflichtversicherung einen wichtigen Grundschutz. Das betrifft nicht nur ältere Menschen, sondern gilt auch schon ab Geburt für Kinder oder Jugendliche, auch nach Krankheit oder Unfall !
Die Pflegbedürftigkeit, also Ihr Leistungsanspruch, ist im Sozialgesetzbuch XI so geregelt, dass alle die als pflegbedürftig gelten, die "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig widerkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maß Unterstützung benötigen".
Was hier umständlich klingt, hat jedoch Haken und Lücken. Denn ein Anspruch besteht erst, wenn innerhalb einer Zehn-Jahres-Frist vor dem Pflegeleistungsantrag mindestens zwei Jahre anrechnungsfähige Zeiten erfüllt sind. Das sind alle Mitgliedsschaftszeiten in einer gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, wobei auch Arbeitslosengeldbezieher pflichtversichert sind. Für mitversicherte Kinder gibt es keine Wartezeit, wenn mindestens ein Elternteil die Voraussetzungen erfüllt.
Aber nicht alle haben den Anspruch auf gleiche Leistungen: Entscheidend ist der "Grad der Hilfsbedürftigkeit". Dazu gibt es inzwischen fünf Pflegestufen: die seit 2008 neue Pflegestufe 0 meint insgesamt eingeschränkte Alltagskompetenz mit 13 Krierien für "Schädigungen und Fähigkeitsstörungen", die vor allem Demenzerkrankte betreffen und bei denen mindestens zwei Kriterien zutreffen müssen. Z.B. gefährliche Situationen im Strassenverkehr nicht mehr erkennen, unkontrolliertes Verlassen der Wohnung oder unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen.
Alle gesetzlichen Leistungen aus den seit 2017 jetzt fünf Pflegestufen und die sich daraus ergebenden Versorgugnslücken können Sie hier auf unserem Weblink zu Pflegeversicherungen schnell erfassen
Stationäre Pflegeplätze kosten heute zwischen 2.800,- bis 6.500,- € oder mehr im Monat, je nach ländlicher oder städtischer Lage und Pflegekomfort. Deswegen müssen heute schon viele aus dem eigenen Geldvermögen dazu bezahlen. Das angesparte Vermögen oder der Immobilienerlös ist dann schnell aufgebraucht. Dann springt zwar in der Not zuerst das Sozailamt ein. Das holt sich jedoch das Geld vom Ehepartner oder den unterhaltspflichtigen Kindern wieder.
Gemäß dem Unterhaltsrecht in § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie also Eltern und Kinder gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, sofern ein Notbedarf einerseits und finanzielle Leistungsfähigkeit andrerseits bestehen. Wenn also ein Elternteil das Pflegeheim und sonstige Pflegekosten nicht mithilfe der Pflegepflichtversicherung und mangels eigener Mittel bezahlen kann, haften die Kinder für Ihre Eltern und müssen für die Kosten der Pflegemaßnahmen und Pflegeunterkunft bezahlen !
Und die Pflegekosten sind aufgrund des medizinischen Fortschritts (längere Pflegedauer, teurere Medikamente und Therapien) in den letzten Jahren gestiegen. Wer nicht in den finanziellen Ruin für sich und seine Kinder getrieben werden will, sollte jetzt - bereits auch in jungen Jahren, weil erheblich günstiger - mit einer privaten Pflegeversicherung richtig vorsorgen. Wenn Sie einen notwendigen Bedarf von 2.000,- Pflegegeld im Monat absichern, können Sie z.B. als Dreissigjähriger schon um ca. 18,- € im Monat einen optimalen Schutz erhalten. Checken Sie hier Ihren persönlichen Pflegebedarf und vergleichen Sie die verschiedenen privaten Pflegetarife der 12 TOP-Anbieter. Sie finden bestimmt die für Sie optimale Tariflösung der TOP-Anbieter um sich heute und jetzt gegen finanzielle Gefahren und Pflegemängel richtig abzusichern.
Gerne helfen wir Ihnen als Pflegeversicherungs-Experten der Unabhängige FinanzDienste, Versicherungsmakler in Freiburg, HOTLINE: 0761/382011 dabei per persönlicher Beratung den für Sie persönlich optimalen und günstigen Tarif aus einer großen Anbieterauswahl zu finden - aus als Netto-Honorartarife - und direkt bei uns abzuschließen.