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Bereits seit 2005 können auch Selbständige und Freiberufler mit der Basisrente - auch "Rürup-Rente" genannt - staatlich gefördert für das Alter vorsorgen. Sie war unter dem SPD-Politiker und Ökonomen Prof. Dr. Bert Rürup eingeführt worden, um besonders Selbständigen, Freiberufler und gutverdienende Angestellte den Aufbau einer staatlich geförderten Alterssicherung zu ermöglichen.
Wer einen Basisrenten-Vertrag abschließt oder bereits besitzt, kann in 2026 ab sofort 100 % des laufenden und/oder des individiuellen Einmalzahlbeitrages als Sonderausgabe bei der Steuererklärung geltend machen, wenn die Beitragszahlung - in Form von laufenden monatlichen und/oder auch Einmalzahlungen bis 31.12.2026 bei seiner Basisrenten-Versicherung erfolgt ist.
Der steuerliche Jahres-Höchstbetrag zur Basisrente steigt auf 30.826,- Euro für Ledige und auf 61.652,- für Ehe- und Lebenspartner. Als abzugsfähig erkennt das Finanzamt in 2026 davon 100 % der eingezahlten Beiträge als Sonderausgabe an.
Diese Steuerrückerstattungen - günstigstenfalls im Frühjahr des Folgejahres - sollten sinnvollerweise wieder in den Basisrentenvertrag investiert werden, was einen höheren Steuervorteil für das Folgejahr ergibt und zu höherem Anlage-Zinseszins-Effekt, zum Beispiel in einem Basis-ETF-Rentendepot führen kann. Das dann am besten in einen Netto-Basisrentetarif auf Honorarbasis, das spart hohe Vertragskosten für Vertrieb und Provisionen.
Umgekehrt unterliegen ausgezahlte Basisrenten einem Besteuerungsanteil von 84 % in 2026. Dieser Satz erhöht sich jährlich um 0,5 Prozent. Die volle Besteuerung mit 100% gilt erst ab dem Jahr 2058.
Beispiel für Ledige: 6.000,- € Investition in ein ETF-Basisrente-Portfolio (auch kombinierbar mit einer garantierten Berufsunfähigkeitsrentversicherung) und einem zu versteuernden Einkommen von 55.000,- € in 2026 ergeben eine Steuerbelastung von 10.198,- €. Die 6.000,- € Zuzahlung in den Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuererstattung wären dann 2.149,- €, vorbehaltlich der Mitberücksichtigung von Zahlungen an die deutsche Rentenversicherung oder Versorgungswerken, ohne Kirchensteuerbetrachtung.
Beispiel für Verheirate: Investierst du 15.000,- € im Jahr in deine Basis-ETF-Rente und hast ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 75.000,-, dein/e PartnerIn eines von 50.000,-€, so beträgt eure gemeinsame Steuerbelastung beträgt 24.694 €. Aus der Zuzahlung von 15.000,- € in 2026 beträgt die Steuerersparnis: 5.722,- €, das sind 38,15 % deiner Zuzahlung bezahlt das Finanzamt.
Mit dem Rückerstattungsbetrag vom Finanzamt, solltest du in dein ETF-Guthaben im Basisrentenvertrag aufstocken und damit einen progressiven Zinseszinseffekt erzielen. Das kannst du dann jedes Jahr in der Zuzahlungshöhe variabel neu entscheiden, entsprechend deiner Steuerbelastung, und investieren oder nicht.
Wir helfen gerne im Jahresgespräch bei deiner/euren persönlichen Neuberechnung und Gestaltung.
Das sind erhebliche Renditevorteile, die du dir dann im Alter ab 62.Lj. rentenförmig und lebenslang auszahlen lassen kannst.

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