Fahrrad oder E-Bike wurden bislang überwiegend nur über eine Hausratversicherung und dabei meist nur gegen Diebstahl und/oder Brand mitversichert. Das Problem dabei ist: Die Summenbegrenzung für Fahrräder in der Hausratversicherung - meist nur 1 % bis 2 % als Fahrradwert aus der Versicherungssumme - reicht oft nicht aus bei teuren Fahrrädern. Mit der Fahrrad-Vollkaskoversicherung - hier direkt zum Vergleichs-Rechner für Privat-Angebote und Onlineantrag beim Versicherungsmakler Freiburg - hast du jetzt die Lösung auch ohne Hausratversicherung - einen vollwertigen Rundum-Schutz für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs.
Wir versichern auch Firmen-Fahrräder, Firmen-E-Bikes und -Pedelecs - hier direkt zum Rechner für Firmen-Angebote und Onlineantrag beim Versicherungsmakler Freiburg .
Gerade in "Fahrrad-Städten" wie Freiburg, Münster, Göttingen, Tübingen, u.a. sind viele Fahrradfahrer besorgt wegen steigender Diebstähle, Vandalismusschäden und jetzt auch zunehmenden Entwendungen von Akkus, Kindersitzen, Anhängern und sonstigen Fahrradzubehör. Wer sein Fahrrad viel in der Öffentlichkeit abstellt, ob bei der Arbeit, oder in der Freizeit, weiß, dass trotz teurer Spezialsicherungen weiter geklaut wird.
Je wertvoller ein Fahrrad ist, desto höher ist das Risiko, dass es sogar samt Sicherung einfach weggetragen wird. Und im Falle von Sturz-, Fall- oder Unfallschäden, Vandalismus und Diebstahl von Fahrradzubehör mußte bisher alles selbst bezahlt werden. Jetzt leistet dafür auch die exklusive Fahrrad-Vollkaskoversicherung mit Rundum-Schutz ab 5,20 € im Monat. Wir helfen dir gerne zum richtigen Fahrradtarif mit persönlicher Beratung. Gerne auch für alle Interessenten in Südbaden, Baden-Württemberg und bundesweit in Deutschland auch per Onlineberatung.
DIe Fahrrad-Vollkaskoversicherung für private Fahrräder:
Ersatz bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, und Raub:
des Fahrrads, auch für Carbonräder
Neuwertentschädigung
Grobe Fahrlässigkeit abgesichert
Fahrrad muss nur noch abgeschlossen sein (keine Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegegnstand)
neue und gebrauchte Räder versicherbar
von Fahrradteilen und Fahrradgepäck
von Fahrradzubehör, unbegrenzte Leistung (Helme, Fahrradkleidung, Regenschutzplanen für Lastenräder, Kindersitze, Anhänger)
Unfallschäden, Fall- oder Sturzschäden, Vandalismusschäden
Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung, grobe Fahrläsigkeit
Brand, Explosion, Blitzschlag
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Abauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Keine Selbstbeteiligungen. Bagatellschäden sind mitversichert,
Auslandsversicherungsschutz bis zu 12 Wochen.
Schäden an Mieträdern im Urlaub mitversichert
Keine Ratenzahlungszuschläge.
Zusätzliche TOP-Highlights für private Pedelecs und E-Bikes:
Verschleiß-Schäden bis fünf Jahre mitversichert, auch an Reifen und Bremsen
Beschädigung und Zerstörung von Akku und Motor, auch durch Feuchtigkeits- und Elektronikschäden
Paarnachlass bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages für zwei Pedelecs/E-Bikes von 10 % bei einjähriger Vertragslaufzeit
Sehr günstige Beiträge bei dreijähriger Vertragslaufzeit
Neu und einzigartig: Pauschale Diebstahlversicherung für alle Fahrräder im Haushalt des Versicherungsnehmers gegen geringen Mehrbetrag möglich
Pedelecs / E-Bikes sind bis zu einem Kaufpreis von 10.000,- versicherbar.
Für Firmenkunden: Jetzt diese TOP-Highlights auch für Firmen-Pedelecs / E-Bikes
in wenigen Schritten zu meinem Angebot
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Verbraucher können bekanntlich ihr Fahrrad in der Hausratversicherung über eine Fahrradzusatzklausel mitversichern. Allerdings sind dabei die darin enthaltenen Fahrradversicherungssummen oft auf nur 1 - 2 % der Hausratversicherungssumme begrenzt, und oft nur für Brand und Diebstahl. Das bedeutet bei einer bestehenden Hausratversicherungssumme von zum Beispiel 30.000,- €uro, dass für das Fahrrrad bei Diebstahl oder Brand nur eine Entschädigungssumme von 300,- bis 600,- Euro fällig wird. Das ist für höherwertige Fahrräder eindeutig zu wenig, erst recht für E-Bikes.
In manchen Hausrat-Policen ist das mitversicherte Fahrrad jedoch nur zu bestimmten Tageszeiten versichert. Aufgrund der sogenannten Nachtzeitklausel ist der Versicherungsschutz unwirksam, wenn das Fahrrad zwischen 22 und 6 Uhr gestohlen wird.
Umso wichtiger ist eine Vollkaskoversicherung für höherwertige Fahrräder, in der es solche Ausschlussklauseln nicht gibt.
S-Pedelec = schnelle Klasse bis 45 km/h
Diese Pedelecs haben noch keinen hohen Marktanteil, erfreuen sich jedoch steigender Beliebtheit.
Folgende Merkmale:
Versicherungstechnisch muss eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (Mopedschild) abgeschlossen werden. Optional kann eine Fahrzeugversicherung dazu gewählt werden. Diese Pedelecs sind in der PHV und in der Hausratversicherung nicht mitversichert.
Ergänzende Pflichten:
lass Dich nicht verwirren, im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich der Begriff E-Bikes eingebürgert. Versicherungstechnisch ist jedoch eine genaue Unterscheidung wichtig:
Pedelec (Pedal Electric Cycle)
In diese Klasse gehören ca. 95 % aller verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder. Sie werden als Fahrräder behandelt.
Folgende Merkmale:
Versicherungstechnisch gelten Pedelecs in diesen Versicherunskonzepten sowohl in der privaten Haftpflichtversicherung, als auch in der Hausratversicherung analog Fahrrädern entsprechend mitversichert.
Versicherungsschutz für Pedelecs
Die Anschaffung kann leicht mehrere tausend Euro betragen. Wenn Du Dein Pedelecs nicht nur gegen Einbruch/Diebstahl/Brand, sondern auch gegen die Schadenskosten für: Reperaturzahlungen, Fahhradzubehördiebstahl, Vandalismus, Verschleiß, Feuchtigkeit und Elektronik absichern möchtest, dann empfehlen wir die Fahrradvollkaskoversicherung der Ammerländer. Bereits ab einem Jahresbeitrag von 105,91 € gibt es umfassenden Versicherungsschutz bei uns, wie hier im Online-Rechner mit Onlineantrag.
Laut Bundeskriminalamt wurden im letzten Jahr 2016 insgesamt 332.486 Fahrraäder gestohlen. Diese Zahl bezieht sich nur auf die polizeilich gemeldeten Diebstähle. Die nicht gemeldete Anzahl dürfte wohl auch nicht unerheblich sein, da viele Radbesitzer ihren älteren Räder gar nicht erst melden, oft weil sie gar keine Rahmennummer und/oder Besitzernachweise mehr vorlegen können, zum Beispiel eine Kaufquittung.
Unter den deutschen Großstädten ist Leipzig führend im Fahrraddiebstahl. Hier wurden 2016 ca. 1.700 Fahrräder pro 100.000 Einwohner gestohlen. Stuttgart und Wiesbaden haben dagegen die geringsten Diebstahlquoten mit weniger als 200 pro 100.000 Einwohnern.
Für die 332.486 gestohlene Fahrräder in Deutschland wurden Versicherungsleistungen in Höhe von 120 Mio. € im Jahr 2016 an die versicherten Fahrradbesitzer ausbezahlt. Die Durchschnittentschädigung betrug pro gestohlenem Fahrrad 600,- €.
Im Jahr 1998 wurden ca. 270.000 Fahrräder gestohlen und von den Versicherern ca. 100 Mio. € umgerechnet erstattet. Die Durchschnittserstattung betrug damals 360,- € pro Diebstahl
Um sich besser gegen Diebstähle abzusichern, ist unbedingt die eigene bestehende Fahhradversicherung oder diesselbe in der Hausratversicherung auf die sogenannte Nachtzeitklausel hin zu überprüfen. Wenn zwischen 22 Uhr und sechs Uhr das Fahrrad gestohlen wird und die grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert ist, erhält man keine Versicherungsleistungen.
Wer zum Beispiel Freunde besucht und dort vor der Haustüre sein Fahrrad abstellt und abschließt hat nämlich dann keinen Versicherungsschutz.
Am besten ist es, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht oder neu beantragt wird, bei der diese Risiken vollumfänglich mitversichert sind, so wie es bei unserem Premium-Vollkasko-Konzept der Fall ist.
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Wer hat nicht schon mal von der ultimativen Urlaubsreise geträumt. Von tropischen Inseln, unberührtem Dschungel oder den unendlichen Weiten der Wüste.
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Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 15. November 2013 (Az.: 13 S 107/13) entschieden, dass ein Elektrofahrrad (Pedelec), das in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, haftungsrechtlich genauso wie ein normales Fahrrad zu behandeln ist.
Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Pkw auf einer Seitenstraße unterwegs, als sie kurz darauf nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie dazu den linken Blinker betätigt, sich in die Fahrbahnmitte eingeordnet und das Auto fast bis zum Stillstand gebracht. Beim Abbiegen habe der Beklagte mit seinem Pedelec versucht, sie zu überholen und kollidierte dann mit ihrem Pkw.
Die klagende Autofahrerin machte den Fahrer des Elektrofahrrads allein für den Unfall verantwortlich, da dieser offenkundig zu dicht auf den Pkw aufgefahren sei. Ferner hätte er nicht überholen dürfen.
Dagegen behauptete der Beklagte, dass die Klägerin langsam am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, als er sie habe überholen wollen. Erst beim Abbiegen habe sie den Blinker gesetzt. Deswegen habe er die Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeiden können und forderte daher seinerseits den vollen Ersatz seines Schadens. Dabei berief er sich auf die höhere Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Klägerin.
Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht und das Saarbrücker Landgericht schlossen sich dem an, auch wenn beide Instanzen von keinem alleinigen Verschulden der Klägerin ausgingen.
Nach richterlicher Ansicht haftet der Beklagte nicht aus § 7 Absatz 1 StVG (Gefährdungshaftung), da das von ihm benutzte Pedelec trotz des zusätzlichen Motorantriebs im Rechtssinne kein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrrad darstellt.
Trotz allem trifft den Beklagten ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Zwar hat die Klägerin beim Abbiegen in die Grundstückseinfahrt gegen ihre erhöhten Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Absatz 5 StVO verstoßen. Der Beklagte hat aber seinen Überholvorgang erst begonnen, nachdem bereits der linke Fahrtrichtungsanzeiger am klägerischen Fahrzeug gesetzt war und das Fahrzeug deutlich verlangsamte, so dass er sich auf ein Linksabbiegen des Vorausfahrenden hätte einstellen müssen.
Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin für angemessen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Deswegen ist eine Verkehrsrechtschutzversicherung, ein Privathaftpflichtversicherung und eine Fahrrad-Vollkaskoversicherung unbedingt zu empfehlen.
Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (01 S 56/15) entschieden, dass ein Fahrradfahrer, der ein Tier mit sich führt, sicherzustellen hat, dass dadurch die Beherrschung seines Fahrrades nicht beeinträchtigt wird. Bei einem Unfall trifft ihn andernfalls ein überwiegendes Verschulden.
Ein Mann und späterer Kläger radelte auf seinem Fahrrad und lenkte dabei ausschließlich mit der linken Hand und hielt an der rechten Hand zwei Leinen, an denen er seine beiden ihn begleitenden Schäferhunde führte.
Entgegen kam ihm ein Fußgänger und späterer Beklagter mit seinem unangeleinten Hund. Als dieser die beiden anderen Artgenossen bemerkte, bewegte er sich auf sie zu. Um Schlimmeres zu vermeiden, bremste der Kläger scharf und kam dabei zu Fall. Folge des Sturzes war eine klaffende Risswunde.
Der Radfahrer verklagte den Fußgänger auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sich der Unfall nur ereignet habe, da der Beklagte seinen Hund entgegen des kommunalen Leinenzwangs unangeleint ausgeführt hatte. Damit obsiegte er nur teilweise.
Das Landgericht Münster als Berufungsinstanz schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an, welche festgestellt hatte, dass der Kläger überwiegend allein für seinen Sturz verantwortlich ist.
Fahrradfahrer sind zwar gemäß § 28 Absatz 1 StVO dazu berechtigt, Hunde mit sich zu führen und es ist ihnen ferner nicht verboten, ein Fahrrad einhändig zu fahren. Allerdings hätte der Kläger gewährleisten müssen, dass er beim Radfahren trotz seiner ihn begleitenden Hunde nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend war das nicht der Fall gewesen.
Der Kläger konnte wegen der in der rechten Hand geführten Leinen nicht sofort wieder den Lenker nehmen, um einer Gefahr auszuweichen. Dies wäre bei einer zweiten freien Hand anders gewesen.
Darüber hinaus hätte der Kläger die drohende Gefahr durch den Hund des Beklagten frühzeitig erkennen und darauf reagieren können. Denn schließlich habe er sich dem frei laufenden Tier von hinten genähert.
Hinzu kommt, dass der Kläger selbst dann, wenn der Hund des Beklagten angeleint gewesen wäre, dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Tempo zu reduzieren und zur Not von seinem Fahrrad abzusteigen. Bei Begegnungen mit fremden Hunden ist nie auszuschließen, dass diese auf Artgenossen reagieren und dadurch eine potenziell gefährliche Verkehrssituation entsteht.
Das Gericht rechnete dem Beklagten wegen der Gesamtumstände nur ein geringes Mitverschulden von 25% zu, der sich nur den Vorwurf gefallen lassen muss, seinen Hund entgegen des Leinenzwangs nicht angeleint zu haben.
Dagegen muss sich der Kläger das überwiegende Verschulden von 75% anrechnen lassen.