Beim Renovieren und entfernen der Badewandfliesen in seinem Haus, bemerkte der Hauseigentümer und Kläger Nässeschäden in der Wand über der Badewanne. Ein Verschleiß einer dauerelastischen Fuge sollte die Ursache sein.
Er meldete den Leistungswasserschaden bei seiner Gebäudeversicherung. Diese lehnte die Schadenserstattung mit dem Hinweis ab, dass die verschlissene Silkonfuge - ca. 30 bis 40 cm oberhalb des Wannenrandes - nicht die Ursache sein könnte, sondern nur Spritz- und Badewannenplanschwasser. Zudem sei es durch die Feuchtigkeit zur Schwammbildung gekommen.
Nachdem zunächst die Vorinstanz der Versicherung Recht gesprochen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Das OLG Schleswig-Holstein gab der Berufung statt und sprach mit Urteil vom 11. Juni 2015 (16 U 15/15) dem Kläger recht mit dem sinngemäßen Fazit: Wenn Wasser in einer Badewannen- oder Duschecke durch die Wand dringt, dann sei dies in der Regel ein unmittelbarer und bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser aus den mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen.
Auch der Umstand, dass sich aufgrund der längeren Wanddurchfeuchtung auch Schwamm gebildet hatte, könne keinen Leistungsausschluss rechtfertigen. Ansonsten werde bei jedem Schammauftritt die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen und damit der Versicherungsschutz gegen Leistugnswasser in der Gebäudeversicherung "quasi durch die Hintertür entwertet."
Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.